Unser ambulanter Betreuungsdienst (alle Kassen) bietet Ihnen:

Betreuung 

gemäß § 45b SGB XI

Alle Pflegebedürftigen, die noch zuhause wohnen, haben nach § 45b SGB XI Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. 

Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. 

Für welche Angebote kann der Entlastungsbetrag verwendet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen der oder des Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:

  • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,
  • Leistungen der Kurzzeitpflege,
  • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (oder zugelassenen Betreuungsdienste) oder
  • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag.

Haushaltshilfe

gemäß § 38 SGB V

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie in bestimmten Fällen Unterstützung durch eine Haushaltshilfe bekommen. Sie können bei Ihrer Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen, wenn Sie zum Beispiel:

  • wegen einer Krankenhausbehandlung,
  • einer medizinischen Vorsorge für Mütter oder Väter oder
  • wegen einer medizinischen Rehabilitation zeitweise Ihren Haushalt selbst nicht weiterführen können.

Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht, wenn

  • in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das
    • bei Beginn der Haushaltshilfe jünger als 12 Jahre oder
    • behindert und auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen kann.

 

Ihre Anprechpartnerin:

Zehra Zaman-Mohsen

Mühlenstraße 23

27753 Delmenhorst

Tel: 04221 - 9460 116

Email: info@mohsen.team

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